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I. Allgemeiner Teil
1. All unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp als vereinbart, die als Anlage diesen Bedingungen beigefügt werden, mit Ausnahme von Ziffer 2.3 oder ADSp.
1.1 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin gelten für Abschlepp- und Transportleistungen, Sicherstellung, Unterstellung und Verwahrung von Fahrzeugen und Anhängern unsere AGB nach Empfehlung des VBA nach neuestem Stand.
2. Kran- und Transportleistungen:
Im Sinne dieser Bedingungen (Kran) werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:
2.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung:
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit und Transportleistungen:
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr, Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke etc.
3. Für die mit uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3.1 Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
3.2 Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
3.4 Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich protokolliert werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages werden.
3.5 Verträge, deren Durchführung der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, insbesondere gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
3.6 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
3.7 Der Unternehmer ist berechtigt – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.
3.8 Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art ergibt, daß wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind.
3.9 Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Frachtführer) nicht beachtet hat. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Krangestellung und Montageleistungen
1.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung gemäß Ziffer 2.1, so schuldet der Unternehmer die sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals und die Überlassung eines im allgemeinen und besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV- geprüft soweit betriebsbereit ist.
1.2 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich, alle ihm erteilten Aufträge mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
1.3 Haftungsbestimmungen.
Der Unternehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden. Der Haftungsausschluß gilt auch nicht, soweit der Unternehmer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet. Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ist auf maximal 511.292,- EUR begrenzt. Erforderlichenfalls kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund besonderer Vereinbarung getroffen werden. Die Kosten für eine Deckungserhöhung kann der Unternehmer dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Für sich aus Güterschäden ergebende Folgeschäden ist die Haftung des Unternehmers je Schadensereignis auf 127.823,- EUR begrenzt.
1.4 Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrages verlangen. Gewährleistungen für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen.
2.0 Kranarbeiten und Transportleistungen: Pflichten und Haftung des Unternehmers
2.1 Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im besonderen, geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TPV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer allgemein und im besonderen geeignetes Bedienpersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger auf Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung.
2.2 Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach diesem Abschnitt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB – feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstanden sind aus – ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte – vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien – nicht. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehenden aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
2.4 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstanden sind aus – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); – höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderungen des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen werden kann.
2.5 Haftungsbegrenzungen:
Die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) ist der Höhe nach auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) des internationalen Währungsfonds je Kilogramm des Rohgewichtes des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes begrenzt. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht – der gesamten Sendung, wenn die Sendung vollständig entwertet ist, – des entwerteten Teiles, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
2.6 Die Haftung des Unternehmers je Schadensfall ist summenmäßig begrenzt auf € 1 Mio. je Schadensereignis oder zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
2.7 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden.
3. Allgemeine Haftungsbestimmungen:
3.1 Die in Ziff. ll. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
3.2 Sofern der Auftraggeber einen höheren als den in Ziffer ll 1.3, 2.5 und 2.6 genannten Haftungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung für seine erhöhte Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Versicherung
4.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Eindeckung der Versicherung anzusehen.
4.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers.
5.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, (1) das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten, (2) die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte rechtzeitig anzugeben.
5.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Benutzung / Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizuhalten.
5.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Boden, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsschächten, -leitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und den Unternehmer unaufgefordert darauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
5.4 Der Auftraggeber darf nach Erteilung eines Transport- bzw. Kranarbeitsauftrages ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
III. Schlußbestimmungen
1. Die Leistungen des Unternehmens sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden 3-Monats-Euribor (Interbankenzinssatz) und die ortsüblichen Spesen berechnen. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz des Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
3. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auf die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer (Subunternehmer) und alle mit Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
4. Für Abschlepp-, Bergungs- und Transportleistungen für Fahrzeuge und Anhänger gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach VBA (Verband der Abschlepp- und Bergungsunternehmen Deutschland e. V.) Empfehlung.
5. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.
Stand: März 1999